§ 3c UStG: 10 000 Euro entscheiden über das Besteuerungsland
Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen an Privatpersonen verlagert sich der Ort der Lieferung in das Bestimmungsland, sobald der Gesamtbetrag der Entgelte 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten hat. Unterhalb der Schwelle bleibt es beim Inland, ein Verzicht darauf ist möglich und bindet für mindestens zwei Kalenderjahre. Die Schwelle gilt für alle EU-Länder zusammen — nicht pro Land.
Quelle: § 3c UStG