Für Nachlass, Schenkung zu Lebzeiten, Unternehmensnachfolge und Fachberater-Nachweise im Nachlassbereich.
Alle 810 aufgeführten Kanzleien sind im amtlichen Berufsregister (BStBK) mit
Registernummer geführt — keine Platzierung gegen Bezahlung.
Erbschaft, Schenkung und Unternehmensnachfolge lassen sich mit Freibeträgen, Bewertung und vorweggenommener Erbfolge gestalten. Ein Fachberater für Unternehmensnachfolge bzw. Nachlassgestaltung (DStV) bringt die nötige Tiefe mit.
Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, vorweggenommene Erbfolge, Testamentsvollstreckung und Betriebsübergabe — Themen, bei denen Freibeträge und Bewertung früh gestaltet werden müssen.
Steuerliche Besonderheiten
Erbschaft- und Schenkungsteuer sind planbar wie kaum eine andere Steuerart — aber nur im Voraus. Die Freibeträge stehen im Gesetz, und sie stehen jeder Person alle zehn Jahre neu zu.
§ 16 ErbStG: die Freibeträge im Einzelnen
Steuerfrei bleibt bei unbeschränkter Steuerpflicht der Erwerb des Ehegatten oder Lebenspartners bis 500 000 Euro, der von Kindern und Kindern verstorbener Kinder bis 400 000 Euro, der von Enkeln bis 200 000 Euro und der übriger Personen der Steuerklasse I bis 100 000 Euro. In den Steuerklassen II und III liegt der Freibetrag bei 20 000 Euro. Die Spanne zwischen 500 000 und 20 000 Euro erklärt, warum die Reihenfolge und der Empfänger einer Übertragung oft mehr ausmachen als deren Höhe.
§ 14 ErbStG: die Zehnjahresfrist macht Schenkungen planbar
Mehrere „innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile“ werden zusammengerechnet. Der Freibetrag ist also kein einmaliges Kontingent: Nach Ablauf von zehn Jahren steht er erneut zur Verfügung. Vorweggenommene Erbfolge setzt deshalb früh an — wer mit 70 beginnt, nutzt die Frist einmal, wer mit 55 beginnt, dreimal.
Angaben am 12. September 2026 am Gesetzestext bzw. an der genannten Verwaltungsanweisung geprüft.
Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall — die steuerliche Würdigung hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Zertifizierte Fachberater (DStV) zuerst, dann Kanzleien mit selbst angegebenem Schwerpunkt („nach eigener Angabe“ — kein zertifizierter Titel).
Wie hoch sind die Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung?
Nach § 16 ErbStG: 500 000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400 000 Euro für Kinder und Kinder verstorbener Kinder, 200 000 Euro für Enkel, 100 000 Euro für die übrigen Personen der Steuerklasse I sowie 20 000 Euro in den Steuerklassen II und III. Diese Beträge gelten bei unbeschränkter Steuerpflicht.
Kann ich den Freibetrag mehrfach nutzen?
Ja, aber nur im Abstand von zehn Jahren. § 14 ErbStG rechnet alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen. Nach Ablauf der Frist steht der Freibetrag erneut zur Verfügung — das ist der Hebel hinter der vorweggenommenen Erbfolge.
Wann sollte eine Nachfolge steuerlich vorbereitet werden?
So früh, dass die Zehnjahresfrist mehrfach genutzt werden kann, und bevor Unternehmensanteile oder Immobilien bewertet werden müssen. Bei Betriebsvermögen kommen Verschonungsregelungen hinzu, die an Fortführung und Lohnsummen anknüpfen — sie lassen sich im Erbfall kaum noch gestalten, in der Übertragung zu Lebzeiten sehr wohl.
Quellen
Alle auf dieser Seite genannten Beträge, Fristen und Steuersätze stammen aus diesen Fundstellen.
Stand der Prüfung: 12. September 2026.