Grenzgänger: drei Abkommen, drei verschiedene Ergebnisse
Das OECD-Musterabkommen kennt keine Grenzgängerregelung; maßgeblich ist das jeweilige Abkommen. Nach dem DBA mit Frankreich (Artikel 13 Absatz 5) und dem mit Österreich (Artikel 15 Absatz 6) wird der Arbeitslohn in der Regel im Wohnsitzstaat besteuert. Das DBA mit der Schweiz (Artikel 15a) geht einen anderen Weg: begrenzte Besteuerung im Tätigkeitsstaat, Besteuerung im Wohnsitzstaat mit Anrechnung. Wer pendelt, sollte deshalb zuerst wissen, welches Abkommen gilt — und wie viele Tage er tatsächlich nicht an den Wohnsitz zurückkehrt.
Quelle: BMF, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 12 II (DBA)