§ 35a EStG: Ihre Rechnung entscheidet über die Steuerermäßigung des Kunden
Privatkunden können 20 Prozent der Arbeitskosten einer Handwerkerleistung direkt von ihrer Steuerschuld abziehen, höchstens 1 200 Euro im Jahr (§ 35a Absatz 3 EStG). Zwei Bedingungen stehen im Gesetz und scheitern in der Praxis am Betrieb: Der Kunde muss „eine Rechnung erhalten“ haben und die „Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung“ erfolgt sein (§ 35a Absatz 5 EStG) — eine Barzahlung schließt die Ermäßigung aus. Materialkosten sind nicht begünstigt, Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten schon. Wer diese Posten in der Rechnung nicht trennt, nimmt seinem Kunden bis zu 1 200 Euro.
Quelle: § 35a EStG