Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gartenbau und Weinbau mit Gewinnermittlung nach § 13a, Durchschnittssatzbesteuerung und Hofübergabe.
Alle 37 aufgeführten Kanzleien sind im amtlichen Berufsregister (BStBK) mit
Registernummer geführt — keine Platzierung gegen Bezahlung.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe rechnen nach eigenen Regeln ab: Gewinnermittlung nach § 13a EStG oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Durchschnittssatzbesteuerung in der Umsatzsteuer, abweichendes Wirtschaftsjahr und die Bewertung stehender Ernte. Hinzu kommen Hofübergabe, Betriebsaufgabe und die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb bei Direktvermarktung, Biogas oder Photovoltaik. Die geführte Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ weist diese Ausrichtung aus.
Für Ackerbau und Tierhaltung, Forstbetriebe, Gartenbau, Weinbau und Direktvermarktung — einschließlich der Abgrenzung zum Gewerbebetrieb bei Biogas, Photovoltaik und Hofladen.
Steuerliche Besonderheiten
Land- und Forstwirtschaft rechnet nach eigenen Regeln ab. Ob ein Betrieb den vereinfachten Weg der Durchschnittssätze nutzen darf, entscheiden Hektar und Vieheinheiten — nicht der Umsatz.
§ 13a EStG: Grenzen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Die Durchschnittssatzgewinnermittlung setzt voraus, dass die selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreiten, die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen und die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung 50 Hektar nicht überschreiten. Für Sondernutzungen oberhalb der in Anlage 1a genannten Grenzen ist ein Gewinn von 1 000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. Wer eine Grenze überschreitet, wechselt in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder den Bestandsvergleich — mit deutlich höherem Aufzeichnungsaufwand.
Angaben am 12. September 2026 am Gesetzestext bzw. an der genannten Verwaltungsanweisung geprüft.
Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall — die steuerliche Würdigung hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Zertifizierte Fachberater (DStV) zuerst, dann Kanzleien mit selbst angegebenem Schwerpunkt („nach eigener Angabe“ — kein zertifizierter Titel).
Darf mein Betrieb nach Durchschnittssätzen abrechnen?
Nur wenn alle Grenzen des § 13a EStG eingehalten sind: höchstens 20 Hektar landwirtschaftliche Nutzung ohne Sondernutzungen, höchstens 50 Vieheinheiten und höchstens 50 Hektar forstwirtschaftliche Nutzung. Für Sondernutzungen oberhalb der Grenzen der Anlage 1a wird ein Gewinn von 1 000 Euro je Sondernutzung angesetzt.
Was passiert bei Direktvermarktung, Biogas oder Photovoltaik?
Diese Tätigkeiten können die Grenze zum Gewerbebetrieb überschreiten — mit der Folge, dass ein Teil der Einkünfte gewerblich wird und gesondert zu ermitteln ist. Die Abgrenzung hängt von Umfang und Zukaufanteil ab und sollte vor der Investition geklärt werden, nicht im Nachhinein.
Quellen
Alle auf dieser Seite genannten Beträge, Fristen und Steuersätze stammen aus diesen Fundstellen.
Stand der Prüfung: 12. September 2026.