§ 7 EStG: lineare und degressive Gebäudeabschreibung
Die lineare Abschreibung beträgt nach § 7 Absatz 4 EStG jährlich 3 Prozent für Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, sowie für nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Gebäude; für Gebäude aus der Zeit vom 1. Januar 1923 bis 31. Dezember 2022 sind es 2 Prozent und für davor errichtete 2,5 Prozent. Daneben erlaubt § 7 Absatz 5a EStG für Wohngebäude in der EU oder im EWR, deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde, eine degressive Abschreibung von 5 Prozent vom jeweiligen Restwert.
Quelle: § 7 EStG