§ 18 EStG: freiberuflich ist kein Selbstbild, sondern ein Katalog
Zu den freien Berufen zählt das Gesetz die „wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ sowie namentlich Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer „und ähnlicher Berufe“. Vorausgesetzt ist, dass die Tätigkeit „auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich“ ausgeübt wird. Wer nicht darunterfällt, ist gewerblich — mit Gewerbesteuer und IHK-Mitgliedschaft als Folge.
Quelle: § 18 EStG