Für gemeinnützige Organisationen mit Zweckbetrieb, Spendenbescheinigung, Satzungsfragen und DStV-Fachberater-Bezug.
Alle 298 aufgeführten Kanzleien sind im amtlichen Berufsregister (BStBK) mit
Registernummer geführt — keine Platzierung gegen Bezahlung.
Vereine und gemeinnützige Organisationen müssen Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung, Sphärenrechnung und Spendenrecht sauber trennen. Ein Fachberater für Gemeinnützigkeit (DStV) sichert den Status gegenüber dem Finanzamt ab.
Für eingetragene Vereine, Stiftungen, gGmbH und Verbände — von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit bis zur Abgrenzung von Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Steuerliche Besonderheiten
Gemeinnützigkeit ist kein Status, den man hat, sondern einer, den man laufend belegt. Drei Zahlen strukturieren die Prüfung: 50 000 Euro, 50 000 Euro und die Pauschalen für Ehrenamtliche.
§ 64 AO: Besteuerungsgrenze von 50 000 Euro
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50 000 Euro im Jahr, unterliegen die zugehörigen Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Entscheidend ist die Einnahmenseite, nicht der Gewinn — Vereinsfeste, Werbung und Verkäufe zählen zusammen.
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 50 000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Wird auf diese Regel verzichtet, kommt es darauf an, dass kein bezahlter Sportler teilnimmt — weder ein eigener noch ein fremder, der über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder Vorteile erhält. Andernfalls wird die Veranstaltung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
§ 3 Nummer 26 und 26a EStG: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Beide Pauschalen sind zum 1. Januar 2026 gestiegen: die Übungsleiterpauschale von 3 000 auf 3 300 Euro, die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro im Jahr. Steuerfrei bleiben damit Einnahmen bis 3 300 Euro für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke — etwa als Übungsleiterin, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer (§ 3 Nummer 26 EStG) — und bis 960 Euro für andere nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 3 Nummer 26a EStG). Für dieselbe Tätigkeit lassen sie sich nicht kombinieren; wer Verträge und Abrechnungen noch auf den alten Beträgen führt, verschenkt den Unterschied.
Angaben am 12. September 2026 am Gesetzestext bzw. an der genannten Verwaltungsanweisung geprüft.
Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall — die steuerliche Würdigung hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Zertifizierte Fachberater (DStV) zuerst, dann Kanzleien mit selbst angegebenem Schwerpunkt („nach eigener Angabe“ — kein zertifizierter Titel).
Ab wann zahlt ein Verein Körperschaft- und Gewerbesteuer?
Wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, zusammen 50 000 Euro im Jahr übersteigen (§ 64 AO). Unterhalb dieser Grenze bleiben die zugehörigen Besteuerungsgrundlagen außer Ansatz. Maßgeblich sind die Einnahmen, nicht der Überschuss.
Wie viel dürfen Übungsleiter und Ehrenamtliche steuerfrei erhalten?
Seit dem 1. Januar 2026 bis zu 3 300 Euro im Jahr für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer zur Förderung gemeinnütziger Zwecke (§ 3 Nummer 26 EStG, zuvor 3 000 Euro) und bis zu 960 Euro im Jahr für andere nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich (§ 3 Nummer 26a EStG, zuvor 840 Euro). Für dieselbe Tätigkeit ist nur eine der beiden Pauschalen nutzbar.
Wann ist eine Sportveranstaltung noch ein Zweckbetrieb?
Wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus sportlichen Veranstaltungen zusammen 50 000 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 67a AO). Verzichtet der Verein auf diese Grenze, kommt es stattdessen darauf an, dass keine bezahlten Sportler teilnehmen — sonst entsteht ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Quellen
Alle auf dieser Seite genannten Beträge, Fristen und Steuersätze stammen aus diesen Fundstellen.
Stand der Prüfung: 12. September 2026.