7 Prozent auf Speisen seit dem 1. Januar 2026 — Getränke bleiben bei 19
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen seit dem 1. Januar 2026 wieder dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Das Gesetz nimmt die Getränke ausdrücklich aus: § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG erfasst „die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“. Der Bundesrat hat das Steueränderungsgesetz am 19. Dezember 2025 gebilligt. Praktisch heißt das: Kombinationsangebote und Sparmenüs müssen in einen Speisen- und einen Getränkeanteil aufgeteilt und die Aufteilung dokumentiert werden — eine Umstellung, die zuerst die Kasse betrifft und erst danach die Buchhaltung.
Quelle: § 12 UStG BMF-Schreiben vom 22.12.2025 zu Verpflegungsdienstleistungen Bundesregierung, Entlastungen für Pendler und Gastronomie